Cannabis

Immer wieder gibt es Fragen zum Cannabiskonsum. Auch nach Teillegalisierung ist der Gebrauch von Cannabisprodukten in der Arbeitswelt eingeschränkt. Kein Cannabiskonsum in der Nähe von Schulen und Kindergärten/Kinderspielplätzen. Führen von Betriebsfahrzeugen nach gelegentlichem Cannabiskonsum eingeschränkt für 8-12 Stunden, nicht möglich 5-8 Stunden. Bei Dauerkonsum eher betriebsliche Fahruntauglichkeit.

Beschäftigungsverbot

Entsprechend MutterSchutzGesetz muss der Arbeitgeber für den Schutz der Schwangeren vor arbeitsplatzbedingten Gefährdungen sorgen. Gelingt dies nicht, darf die Schwangere nicht beschäftigt werden. Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung des Betriebes ist ein eingeschränktes oder vollständiges Beschäftigungsverbot (§ 13 MuSchuG) durch behandelnde Ärztinnen/Ärzte schriftlich auszusprechen.

Praktische Auswirkungen: Generell dürfen Schwangere beruflich nicht Autofahren, Wegen Infektionsgefährdung kein beruflicher Kontakt zu Kindern unter 7 Jahren.

Alkohol am Arbeitsplatz

Alkoholmißbrauch am Arbeitsplatz stellt ein großes Problem dar. Die Betroffenen mit Alkoholproblemen gefährden sich und andere. Die Unfallgefahr steigt an und das Fehlerrisiko steigt; die Zuverlässigkeit sinkt. Arbeitskollegen wollen keine Petzer sein, übersehen aber, die Vielfalt der Hilfsmöglichkeiten für die Betroffenen und gehen selbst ein erhöhtes Unfallrisiko ein.

Wegsehen und Schweigen nutzt keinem

Psychische Gefährdung am Arbeitsplatz

Eine gute Zusammenfassung zum Thema bieten die Berufsgenossenschaften an. Neu ist die Beurteilung einer psychischen Gefährdung durch Gefahrstoffe (z.B. Benzol, Chrom, Isozyanate, Explosionsgefährdung u.ä.).

LÄRM am Arbeitsplatz

Ab 80dB(A) Lärmbelastung müssen Gehörschutz zur Verfügung stehen (PSA) und die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung angeboten werden. 
Ab 85 dB(A) Lärmbelastung ist die Benutzung des Hörschutzes  durchzusetzen. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ist Pflichtvorsorge. Kennzeichnung des Lärmbereichs mit Begrenzung der Zugänge. Technische Lärmminderung ist anzustreben.

Neues Mutterschutzgesetz ab 1.6.2025

Neu:
Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 2 Wochen Mutterschutz
Fehlgeburten ab der 17. Schwangerschaftswoche bis 6 Wochen Mutterschutz
Fehlgeburten ab der 20. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen Mutterschutz