Cannabis

Immer wieder gibt es Fragen zum Cannabiskonsum. Auch nach Teillegalisierung ist der Gebrauch von Cannabisprodukten in der Arbeitswelt eingeschränkt. Kein Cannabiskonsum in der Nähe von Schulen und Kindergärten/Kinderspielplätzen. Führen von Betriebsfahrzeugen nach gelegentlichem Cannabiskonsum eingeschränkt für 8-12 Stunden, nicht möglich 5-8 Stunden. Bei Dauerkonsum eher betriebsliche Fahruntauglichkeit.

Beschäftigungsverbot

Entsprechend MutterSchutzGesetz muss der Arbeitgeber für den Schutz der Schwangeren vor arbeitsplatzbedingten Gefährdungen sorgen. Gelingt dies nicht, darf die Schwangere nicht beschäftigt werden. Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung des Betriebes ist ein eingeschränktes oder vollständiges Beschäftigungsverbot (§ 13 MuSchuG) durch behandelnde Ärztinnen/Ärzte schriftlich auszusprechen.